Beschluss zum „Impfstatus“ von Beschäftigten durch Arbeitgeber

Wichtige News zum Thema Datenschutz und Impfstatus

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) befasste sich mit dem sensiblen Thema der Verarbeitung des Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Seit dem 19. Oktober 2021 liegt hierzu ein Beschluss der DSK vor.

Mit ihrem Beschluss verdeutlicht die DSK, dass es auch im Rahmen einer Covid-19-Pandemie keine gesetzliche Grundlage für ein grundsätzliches Abfragen des Impfstatus bei Beschäftigten gibt, weil gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Impfstatus – als ein Gesundheitsdatum – zur besonderen Kategorie personenbezogener Daten gehört. Die DSK betont in ihrem Beschluss, dass ein Verarbeiten dieser Datenkategorie grundsätzlich verboten ist.

Daher dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten lediglich ausnahmsweise auf Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis erfragen bzw. verarbeiten.

In welchen Ausnahmefällen erachtet die DSK eine Verarbeitung des Impfstatus für gesetzlich möglich?

Hierfür zieht die DSK das Infektionsschutzgesetz (IfSG) heran und listet folgende Einzelfälle auf, bei welchen sie eine Verarbeitung des Impfstatus für gesetzlich möglich beurteilt:

  • Bestimmte im IfSG genannte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus dem Gesundheitsbereich ( B. Krankenhaus, Arztpraxis) dürfen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen bzw. verarbeiten, sofern die in §§ 23a, 23 Absatz 3 IfSG genannten Voraussetzungen vorliegen.
  • Bestimmte im IfSG genannte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (z. B. Kindertageseinrichtungen, Wohneinrichtungen) dürfen im Zusammenhang mit Covid-19 den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen bzw. verarbeiten, sofern die in 36 Absatz 3 IfSG genannten Voraussetzungen vorliegen.
  • Wenn Beschäftigte als mögliche Träger übertragbarer Krankheitserreger einen Verdienstausfall erleiden und deshalb nach § 56 Absatz 1 IfSG einen Anspruch auf Lohnersatz geltend machen, dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Impfstatus der jeweiligen Beschäftigten verarbeiten. Die in § 56 Absatz 1 IfSG genannten Voraussetzungen können laut DSK-Beschluss im Einzelfall auch bei einer möglichen Infektion mit Covid-19 und einer anschließenden Quarantäne vorliegen.
  • Abschließend führt die DSK auf, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten verarbeiten dürfen, falls Rechtsverordnungen zur Pandemiebekämpfung auf Grundlage des IfSG diese Datenverarbeitung vorgeben.

Was ist gemäß dem DSK-Beschluss bei der Verarbeitung des Datums „Impfstatus“ zu beachten?

Hierfür zieht die DSK Artikel 5 DS-GVO mit folgenden Grundsätzen heran, welche bei der Verarbeitung des Impfstatus zu beachten sind:

  • Der Grundsatz der „Datenminimierung“ hinsichtlich der Abfrage (z. B. eine reine Abfrage erfüllt auch ohne Datenspeicherung ihren Zweck) und hinsichtlich der Speicherung (z. B. lediglich ein Vermerk des Impfstatus ohne eine Kopie des Impfausweises in der Personalakte).
  • Der Grundsatz der Speicherbegrenzung“ erfordert, gespeicherte Daten zu löschen, sobald der Grund hierfür weggefallen ist.
  • Der Grundsatz der „Rechenschaftspflicht“ besagt: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei einer Datenverarbeitung auf Grundlage von Einwilligungen der Beschäftigten nachweisen können, dass diese tatsächlich freiwillig erfolgt sind.

Für eine Datenverarbeitung auf Grundlage von Einwilligungen der Beschäftigten hebt die DSK ausdrücklich hervor, dass lediglich freiwillig erfolgte Einwilligungen rechtswirksam sind. In diesem Zusammenhang verweist die DSK auf die Problematik des abhängigen Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten in Anlehnung an § 26 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

 

Den vollständigen Wortlaut der Beschlussfassung der DSK finden Sie auf der Internetseite der DSK.