Securance-iAP Datenschutz & GWG
Datenschutz, DSGVO und Geldwäschegesetz (GWG) – wir schaffen Sicherheit, Compliance und Vertrauen

Datenschutz & GWG

Ganzheitliche Datenschutzberatung für
Unternehmen und IT-Dienstleister

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Datenschutz, DSGVO und Geldwäschegesetz (GWG)
Wir schaffen Sicherheit, Compliance und Vertrauen
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Unternehmen und IT-Dienstleister

Datenschutz & GWG-Compliance – Sicherheit mit System

Datenschutz ist heute weit mehr als eine gesetzliche Pflicht – er ist ein strategischer Erfolgsfaktor für Vertrauen, Sicherheit und nachhaltige Unternehmensführung. Die fortschreitende Digitalisierung, komplexe Datenverarbeitungsprozesse und immer strengere regulatorische Anforderungen führen dazu, dass Unternehmen Datenschutz und Compliance ganzheitlich denken müssen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Geldwäschegesetz (GwG) bilden dabei zwei zentrale Säulen der modernen Compliance-Landschaft.

Während die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten und die Transparenz im Umgang mit Informationen sicherstellt, verpflichtet das GwG bestimmte Unternehmen, Organisationen und IT-Dienstleister zu umfassenden Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Beide Regelwerke verlangen von Organisationen gleichermaßen: strukturierte Prozesse, dokumentierte Verantwortung und wirksame interne Kontrollsysteme.

Ganzheitliche Datenschutzberatung für nachhaltige Compliance

Unsere Datenschutzberatung unterstützt Unternehmen und IT-Dienstleister dabei, diese Anforderungen effizient und rechtssicher umzusetzen. Wir begleiten Sie beim Aufbau und der Integration eines Datenschutzmanagementsystems (DSMS), das sowohl regulatorische Anforderungen als auch betriebliche Abläufe berücksichtigt.
Dazu analysieren wir Ihre bestehenden Datenschutzprozesse, identifizieren Schwachstellen und erarbeiten Handlungsempfehlungen, die sich direkt in die Praxis umsetzen lassen.

Ein zentrales Ziel ist dabei die Verknüpfung von Datenschutz, Informationssicherheit und internen Kontrollsystemen (IKS). Nur wenn diese drei Ebenen miteinander verzahnt sind, können Organisationen Datenschutz und GWG-Compliance wirklich nachhaltig gestalten. Unsere Erfahrung zeigt: Unternehmen, die frühzeitig Strukturen etablieren, profitieren langfristig von höherer Effizienz, Vertrauen ihrer Kunden und geringeren Haftungsrisiken.

Von der Risikoanalyse bis zur Umsetzung

Unsere Beratungsleistung umfasst den gesamten Lebenszyklus Ihrer Datenschutz- und Compliance-Aktivitäten:

  • Analyse & Audit: Wir prüfen bestehende Datenschutzmaßnahmen, Prozesse und organisatorische Zuständigkeiten.
  • Risikobewertung: Auf Basis der DSGVO und des GwG identifizieren wir Risiken und Prioritäten.
  • Strategie & Konzept: Entwicklung einer passgenauen Datenschutzstrategie und GwG-Compliance-Struktur.
  • Implementierung: Einführung technischer, organisatorischer und dokumentarischer Maßnahmen.
  • Schulung & Awareness: Sensibilisierung Ihrer Mitarbeitenden für Datenschutz und Geldwäscheprävention.
  • Monitoring & Verbesserung: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung an aktuelle gesetzliche Änderungen.

So entsteht ein wirksames Datenschutzmanagementsystem, das nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllt, sondern auch als Steuerungsinstrument für Ihr gesamtes Compliance-Management dient.

Datenschutz ist im Grunde genommen nichts anderes, als der Respekt vor der Entscheidung des Anderen, was er mit seinen persönlichen Daten machen möchte und was nicht. Zweck des Datenschutzes ist es daher, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird.

Unsere Datenschutzberatung bietet Ihnen einen Wettbewerbsvorteil für Ihr Unternehmen, indem Sie Ihr Image schützen und Ihren Kunden Datensicherheit gewährleisten. Wir minimieren durch unsere Beratung die Risiken von Datenschutzverletzungen und Datenverlusten.

Wir helfen Ihnen bei der Auswahl und Implementierung eines DSMS und begleiten Sie bei der Projektumsetzung sowie Zertifizierung.

Ein Datenschutzmanagementsystem ermöglicht Ihnen:

  • Strukturierte und dokumentierte Datenschutzanforderungen
  • Vermeidung, bzw. Verminderung von Bußgeldern
  • Schaffung von Vertrauen und Werbemöglichkeiten
  • Professioneller Unternehmensauftritt im Bereich Datenschutz
  • Fachliches Wissen und Erfahrung durch Einführung/Umsetzung des DSMS
  • Einbindung des DSMS in ein vorhandenes Managementsystem (bspw. ISO 9001)
  • Optimierte und datenschutzkonforme Prozessabläufe
  • Höhere Sicherstellung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  • Verringerung der Eintrittswahrscheinlichkeit für Datenschutzverstöße oder sogar Datenpannen
  • Begrenzung des Schadens und des Risikos für die Betroffenen
  • Kontinuierliche Überwachung und Verbesserung

Grundsätzlich ist das freiwillige Datenschutzaudit für jedes Unternehmen sinnvoll, dass auf jegliche Art mit der Erfassung oder Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist. Auch kleine Unternehmen können einer unangekündigten Datenschutzprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde unterzogen werden. Es ist daher sinnvoll, die Konformität mit der DSGVO in regelmäßigen Abständen zu prüfen und die Prozesse im Unternehmen zu evaluieren.

Die Sensibilisierung der Mitarbeiter ist der wichtigste Punkt, um ganzheitlichen Datenschutz zu schaffen und nachhaltig zu etablieren. Dafür kann es fachbezogene Schulungen der Mitarbeiter durch den Datenschutzbeauftragten geben. Bei internen und externen Audits wird auf den Wissensstand aller Mitarbeiter ein hoher Stellenwert gelegt.

BaFin und BfDI – Orientierung an offiziellen Leitlinien

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Beratung liegt auf der Auslegung aktueller Richtlinien. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht regelmäßig Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, die für viele Branchen verbindlich sind. Wir beziehen diese Vorgaben in unsere Beratung ein und unterstützen Sie dabei, Prozesse entsprechend auszurichten.

Ebenso berücksichtigen wir die Empfehlungen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), die regelmäßig praxisorientierte Leitlinien und Orientierungshilfen zu Themen wie Datenschutz-Folgenabschätzung, Informationspflichten oder Datenübermittlungen veröffentlicht. Dadurch stellen wir sicher, dass Ihre Datenschutzmaßnahmen stets den aktuellen Stand der Rechtsprechung und Aufsichtspraxis widerspiegeln.

Technische und organisatorische Umsetzung (TOMs)

Neben der rechtlichen Betrachtung ist die technische Umsetzung zentraler Bestandteil unserer Arbeit. Wir helfen Ihnen, Technische und Organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß Artikel 32 DSGVO umzusetzen. Dazu gehören unter anderem Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Berechtigungskonzepte und Notfallmanagement.
Gerade im Kontext des GwG spielen IT-gestützte Prozesse eine entscheidende Rolle, etwa bei der Identifizierung von Vertragspartnern (KYC-Prozesse), Transaktionsüberwachung und Dokumentationspflichten. Wir unterstützen Sie bei der Integration dieser Prozesse in Ihre bestehenden Systeme – pragmatisch, sicher und zukunftsfähig.

Mehrwert für Ihr Unternehmen

Ein professionell aufgesetztes Datenschutz- und Compliance-Management bietet mehr als reine Rechtssicherheit. Es steigert das Vertrauen von Kund:innen, Geschäftspartner:innen und Behörden, schafft interne Klarheit und reduziert langfristig Kosten durch effiziente Abläufe. Unternehmen, die Datenschutz und Geldwäscheprävention proaktiv gestalten, sind besser auf Audits, Prüfungen und Zertifizierungen vorbereitet – und erhöhen gleichzeitig ihre Attraktivität am Markt.

Wir verstehen Datenschutz nicht als Belastung, sondern als Chance, Prozesse zu optimieren und Vertrauen zu schaffen. Durch unsere Kombination aus technischer Expertise, regulatorischem Wissen und praxisorientierter Beratung begleiten wir Sie auf dem Weg zu nachhaltiger Compliance und digitaler Resilienz.

FAQ

Häufig gestellte Fragen rund ums Thema Datenschutz & GWG und unsere Antworten darauf

Das Datenschutzrecht regelt den Umgang personenbezogener Daten von natürlichen Personen. Das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, ist in Deutschland als Grundrecht anerkannt (informationelle Selbstbestimmung).

Besonders schützenswert sind

  • genetische,
  • biometrische und
  • Gesundheitsdaten, sowie
  • Daten, aus denen die
    • rassische und ethnische Herkunft,
    • politische Meinungen und
    • religiöse oder
    • weltanschauliche Überzeugungen oder
    • eine Gewerkschaftsangehörigkeit des Betroffenen
  • hervorgehen.

Datensicherheit hat das Ziel, sämtliche Daten gegen jegliche Art der Manipulation, Verlust, Diebstahl und andere Bedrohungen zu sichern, egal ob diese einen Personenbezug haben oder nicht. Hierbei geht es darum, technische und organisatorische Maßnahmen zu definieren und deren Umsetzung zu gewährleisten. Im Kontext bedeutet es, dass Datenschutz nur durch die Umsetzung von Datensicherheitsmaßnahmen zu erreichen ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt dabei wichtige Hinweise zu Mindestanforderungen im Rahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten.

In jedem Unternehmen werden mehr oder weniger viele personenbezogenen Daten verarbeitet, welche ausführlich beschrieben sein müssen. Man spricht dabei von „Verarbeitungen“, so dass der Begriff „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ (VVT) korrekt ist. Das VVT muss erstellt werden, sobald es zur Erhebung, Speicherung oder Verwendung von personenbezogenen Daten kommt.

Im VVT müssen folgende Mindestinformationen enthalten sein:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen + ggf. Datenschutzbeauftragter
  • Zweck der Datenverarbeitung
  • Rechtsgrundlage zur möglichen Verarbeitung
  • Kategorie der betroffenen Person
  • Kategorie von Empfängern

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen, z.B. eines Unternehmens. Dieser Auftragsverarbeiter kann eine natürliche oder juristische Person, ein Verein oder eine Behörde sein.

An einen Auftragsverarbeiter werden durch die Datenschutzregelungen hohe Anforderungen gestellt, welche klar durch die Rahmenbedingungen definiert sind und in einem Auftragsverarbeitungsvertrag mit Regelungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt werden. Der Vertrag ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht verpflichtend.

Nutzer von Internet- bzw. Webauftritten haben das Recht zu erfahren, ob, inwieweit und zu welchem Zweck ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, bevor sie ein Angebot nutzen. Geregelt ist dies im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz  (TTDSG) und in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Eine Datenschutzerklärung hat allumfänglich aufzuklären und muss wichtige Pflichtangaben und Einwilligungsvorbehalte enthalten. Sie ist neben dem Impressum in jedem Internetauftritt verpflichtend und muss von jeder Seite aus mit einem Klick aufrufbar sein.

Die Vielzahl von Datenschutzgesetzen führt oft zu Unsicherheiten. Grundsätzlich unterscheidet man den privatwirtschaftlichen (nicht-öffentlichen) und den öffentlichen Bereich (Behörden u. ä.) für die Anwendung der gesetzlichen Regelung.

Die wichtigsten Regelungen sind in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) niedergeschrieben, die für alle der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt. Den einzelnen Staaten stehen über sogenannte  „Öffnungsklauseln“ Spielräume für eigene Anpassungen zur Verfügung.

Das Bundesdatenschutzgesetz-neu (BDSG) gilt für öffentliche Stellen des Bundes, nicht-öffentliche Bereiche (Wirtschaftsunternehmen und Vereine) und die öffentliche Hand, wenn diese im Wettbewerb stehen.

Landesdatenschutzgesetze gelten sind der DSGVO und dem BDSG-neu untergeordnet und gelten für Verwaltungen und Behörden. Daneben gelten weitere bereichsspezifischen Regelungen (z.B. SGB).

Die Kirche hat mit dem Gesetz zum kirchlichen Datenschutz (KDG) eine eigene Datenschutzregelung erlassen.

Weitere bereichsspezifische Datenschutzgesetze sind z. B. das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), Kreditwesengesetz, Geldwäschegesetz.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine europäische Verordnung, die innerhalb der EU gilt.

Nicht EU-Mitgliedsländer sind sogenannte Drittländer und müssen für einen rechtmäßigen Datentransfer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Übermittlung auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses,
  2. Übermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien (z.B. Binding Corporate Rules, Standardvertragsklauseln),
  3. Ausnahmeregelungen für besondere Fälle

Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) wird durch die DSGVO geregelt. Grundsätzlich muss ein DSB bestellt werden:

  • wenn 20 Mitarbeiter personenbezogenen Daten verarbeiten (§ 38 BDSG neu),
  • wenn in der Kerntätigkeit des Unternehmen Daten zur Gesundheit, Konfession, Straftaten, Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden,
  • wenn grundsätzlich ein hohes Risiko bei der personenbezogenen Datenverarbeitung besteht und eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO notwendig ist.

Eine Datenschutzprüfung in einem Unternehmen nach IDW PH 9.860.1 wird durch einen Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Grundlage der Prüfung ist dabei ein durch das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) veröffentlichter Prüfungsstandard bezeichnet mit „PH 9.860.1 – Prüfung der Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen nach der EU-DSGVO und dem BDSG“. In diesem werden die Anwendung der Wirtschaftsprüfer-Grundsätze nach Prüfungsstandard „860 – IT-Prüfung außerhalb der Jahres Abschlussprüfung“ in Bezug auf datenschutzspezifische Prüfungen konkretisiert.

Die Datenschutzprüfung nach IDW PH 9.860.1 ist keine verpflichtende Prüfung. Es ist eine Möglichkeit für interessierte Unternehmen ein Wirtschaftsprüfer-Testat zum Thema Datenschutz zu erhalten und damit ein USP vorweisen zu können.

Der Datenschutzauditor prüft die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in ihrem Unternehmen. Datenschutzaudits können Unternehmen dabei helfen, Schwachstellen aufzudecken und Prozesse besser zu regeln. Es handelt sich um eine freiwillige Prüfung in Bezug auf  die Datenkonformität des Unternehmens, welche sowohl durch externe Berater als auch intern durch qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt werden kann. 

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