Schutz für Whistleblower! Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) als nationales Gesetz zur EU-Whistleblower-Richtlinie ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Institutionen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen die Anforderungen bis dahin umsetzen. Sind ensprechende Kanäle nicht eingerichtet, werden ab 1. Dezember 2023 Bußgelder von bis zu 50.000 € möglich. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird begleitet von notwendigen Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen.

Das Ziel des Gesetzes ist der Schutz der hinweisgebenden Personen und weiterer von einer Meldung betroffenen Personen zu stärken und abzusichern, dass ihnen keine Benachteiligung droht. Die Voraussetzungen für den Schutz der hinweisenden Person sind den §§ 35 ff HinSchG abgebildet. Der Schutz besteht allerdings nicht, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen weitergegeben.

Welche Verstöße gegen geltende Vorschriften und Rechtsnormen umfasst das HinSchG? 

  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Mindestlohngesetz
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • Betriebsverfassungsgesetz
  • Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
  • Produktsicherheitsvorgaben
  • Vorgaben Gefahrgutbeförderung
  • Vorgaben zu Umwelt- und Strahlenschutz
  • Standards zu Arzneimittel und Medizinprodukten
  • Verbraucherschutz
  • Datenschutz
  • Informationssicherheit
  • Vergaberecht
  • GoBD Regelungen

sowie jegliche Verstöße gegen Strafvorschriften des deutschen Rechts. 

Wer ist zur Umsetzung des HinSchG verpflichtet?

Der Gesetzgeber möchte ein weitreichendes und einheitliches Schutzniveau erreichen und hat daher den Umfang der Unternehmen weit ausgedehnt. Diese sind:

  • juristische Personen des Privatrechts wie der eingetragene Verein, die eingetragene Genossenschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Stiftungen des Privatrechts,
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften sowie Verbandskörperschaften auf Bundes- und Landesebene,
  • rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen,
  • Anstalten, wie die Landesrundfunkanstalten,
  • öffentlich-rechtliche Stiftungen,
  • die evangelische und katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden,
  • sonstige gemäß Artikel 140 GG, Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nach entsprechenden Bestimmungen des Landesrechts anerkannte oder als Vereine des BGB konstituierte Kirchen und   sonstige Religionsgemeinschaften.

Wo kann die hinweisgebende Person seine Meldung platzieren?

Die hinweisgebende Person kann frei wählen, ob sie sich an eine „interne Meldestelle“ des Unternehmens oder an eine „externe Meldestelle“ der Behörden wendet.

Im Referentenentwurf des HinSchG sind verpflichtende Regelungen für die Bereitstellung einer internen Meldestelle festgelegt:

  • für Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeiter sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes,
  • für Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeiter (und bis 249 Mitarbeiter) ab dem 17.12.2023. Diese können gemäß § 14 Abs. 2 HinSchG eine „gemeinsame Meldestelle“ betreiben oder auch einem „Dritten“ mit der Aufgabe betreuen (§ 15 HinSchG). Zu beachten ist das der sog. „Dritte“ bei der Ausübung der Tätigkeit unabhängig ist und das Vertraulichkeitsgebot beachtet.
  • für Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach dem jeweiligen Landesrecht, da dem Bund insoweit infolge des
    „Durchgriffsverbots“ eine unmittelbare Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände verwehrt ist. Im jeweiligen Landesrecht kann vorgesehen werden, dass Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10 000 Einwohnern von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen werden. Hier werden also zeitnah noch Landesgesetze der Bundesländer zu erlassen sein.

Wie kann die hinweisgebende Person ihre Meldung abgeben?

Meldekanäle für mündliche oder schriftliche Meldungen sind wie folgt zu gestalten:

  • Einrichtung einer telefonischen Hotline,
  • Einrichtung eines IT-gestützten Hinweisgebertools,
  • Persönliche / physische Zusammenkunft, bei anonymen Hinweisen eher schwierig umzusetzen.
    In dem bisher vorliegenden Gesetzesentwurf ist keine Verpflichtung enthalten, dass Meldekanäle anonyme Meldungen ermöglichen müssen.

Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen ist verpflichtend, da sonst eine Schadensersatzforderung oder auch Bußgeldforderung auf Grund einer Ordnungswidrigkeit entstehen kann.

Die deutschen Datenschutzbehörden haben als Umsetzungshilfe eine Orientierungshilfe veröffentlicht. „Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zu Whistleblowing-Hotlines: Firmeninterne Warnsysteme und Beschäftigtendatenschutz“ (Stand 2018) Da die Meldung von Verstößen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen beinhaltet, bedarf es im Einzelfall einer Datenschutz-Folgenabschätzung. 

Das ein umfangreiches Beschwerdemanagement in jedem Unternehmen etabliert sein sollte, unterstreicht auch das bereits gültige Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz(LkSG) § 8. Dieses definiert entsprechend der Unternehmensgröße eine verpflichtende Umsetzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens.

Prüfen Sie schon jetzt, wie Sie in Ihrem Unternehmen das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen oder in Ihr bestehendes Beschwerdemanagement integrieren können. Bei Suche nach einer IT-gestützten Lösung unterstützen wir Sie kompetent und unabhängig.

 

Bild: istockphoto/oxinoxi