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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber fordert die Bundesregierung auf, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung als Grenze für zukünftige Gesetze zu sehen: Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Jahr vor der Bundestagswahl im Schnellverfahren anstehende Gesetze im Bereich Telekommunikation geplant sind, die der Linie des EuGH widersprechen. Vielmehr sollte sich Deutschland während seiner Ratspräsidentschaft dafür einsetzen, dass auf europäischer Ebene keine neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung entstehen. Das gilt insbesondere für die aktuell diskutierte ePrivacy Verordnung.

Der BfDI äußert sich bereits seit Jahren kritisch zu einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung und sieht sich durch das Urteil des EuGH bestätigt. Mit diesem wegweisenden Urteil wird die anlasslose und pauschale Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die dokumentieren, wer mit wem, wann, wie lange und von wo aus telefoniert hat, für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt.

Gleichzeitig stellt der EuGH klar, dass zur Abwehr von schweren Straftaten und zur Sicherstellung der nationalen Sicherheit weiterhin unter bestimmten Bedingungen eine Vorratsdatenspeicherung möglich ist. Die jeweilige nationale Anordnung zur Vornahme der Speicherung muss jedoch zeitlich befristet sein und einer wirksamen Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterliegen.

Der europäische und deutsche Gesetzgeber sollten sich bei zukünftigen Rechtssetzungsvorhaben am Urteil des EuGH orientieren. Auch die Parteien sollten das Urteil in ihren Wahlprogrammen für die Bundestagswahl im kommenden Jahr berücksichtigen.

Pressemitteilung des BfDI vom 7. Oktober 2020

In einer Pressemitteilung vom 28.08.2020 fordert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDi) Professor Ulrich Kelber in einer Entschließung die verfassungskonforme Umsetzung der Registermodernisierung. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber lehnt die geplante Nutzung der Steuer-Identifikationsnummer als übergreifendes Ordnungsmerkmal ab.

Zitat des BfDI: „Die Pläne für die Registermodernisierung sind in vielen Punkten gar nicht schlecht und durchaus im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Doch durch die Verwendung einer einheitlichen Identifikationsnummer besteht ein erhebliches Risiko der missbräuchlichen Zusammenführung der Daten aus unterschiedlichen Registern. Damit werden viele Sicherheitsmaßnahmen entwertet. Ich hoffe, dass uns nicht wieder erst das Bundesverfassungsgericht vor einem zu neugierigen Staat schützen muss.“

Die DSK hatte bereits 2019 in einer Entschließung darauf hingewiesen, dass die Schaffung solcher einheitlichen und verwaltungsübergreifenden Personenkennzeichen beziehungsweise Identifikatoren gefährlich sein könnte, weil personenbezogene Daten in großem Maße leicht verknüpft und zu einem umfassenden Persönlichkeitsprofil vervollständigt werden könnten. Der aktuelle Gesetzesentwurf zur Registermodernisierung sieht vor, dass bei mehr als 50 Registern die Steuer-Identifikationsnummer als zusätzliches Merkmal erfasst werden sollen.

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Die vollständige Entschließung und vertiefende Informationen finden sie auf der Internetseite des BfDi:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/21_Registermodernisierung.html