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Gesetzliche Maßnahmen wie das Infektionsschutzgesetz machten es notwendig, im Rahmen der Corona Pandemie personenbezogene Daten wie etwa Zutrittskontrollen nach der 3G-Regelung oder auch bei Mitarbeitern den Impfstatus zu erfassen.

Diese gesetzliche Schutzmaßnahme ist ausgelaufen und daher gilt die Aufbewahrung dieser erfassten Daten als sogenannte Vorratsdatenspeicherung.

Bei erfassten Impfdaten oder Kopien der Impfausweise handelt es sich außerdem um sensible Gesundheitsdaten, die besonders schützenswert behandelt werden müssen. Die dauerhafte Aufbewahrung hat keine Rechtsgrundlage mehr und für eine eventuelle spätere Nutzung bei einer neuen Pandemie z. B. im Winter 2022/23 wären sie veraltet.

Die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel fordert federführend alle Unternehmen und Behörden auf, personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie erfasst wurden, jetzt zu löschen. Es ist zu erwarten, dass andere Landesdatenschutzbehörden sich ähnlich dazu positionieren und Sanktionen bei nicht Beachtung androhen.

Prüfen Sie ihre erfassten Daten und löschen Sie alle, die einen Bezug zu Regelungen im Rahmen der Coronapandemie haben. (Hier gilt der Slogan: Weniger ist mehr!)

Homeoffice ist seit Covid-19 der politische Lösungsansatz, um die Ausbreitung durch social-distance am Arbeitsplatz zu mi­ni­mie­ren. In der Vergangenheit war es undenkbar und negativ behaftet aus dem Homeoffice zu arbeiten. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber kaum Vertrauen in die Mitarbeiter:in setzt. Selbstdisziplin ist hier nämlich ein Muss genauso wie die Trennung von Arbeit und Privatleben. Es ist festzustellen, dass nach der Corona-Pandemie deutlich mehr Menschen mobil arbeiten können als zuvor und wollen dies auch so beibehalten. In Großraumbüros will nach Corona fast niemand mehr zurück. New Work oder Workation heißt das neue Schlagwort. Man konnte feststellen, dass die Produktiv- und Arbeitsleistung aus dem Homeoffice nicht nachgelassen hat, weshalb viele Unternehmen offener zu diesem Thema stehen.

Das zunehmende Interesse von Remote work lässt auch die Versuchung wachsen, das Homeoffice ins Ausland zu verlegen. Für einen möglichen Aufenthalt greifen jedoch bestimmte Regelungen und es bedarf einer schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers. Innerhalb der EU ist Remote work am unkompliziertesten. Grund dafür ist, dass wir keinen Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis benötigen. Ausgenommen hiervon sind Drittstaaten wie beispielsweise das Vereinigte Königreich. Damit So­zi­al­ver­sich­erungs­bei­trä­ge nicht doppelt berechnet werden, ist eine A1 Bescheinigung notwendig. Mit einer A1 Bescheinigung weist ein Angestellte:r nach, dass er/sie während einer Dienstreise ins europäische Ausland über das Heimatland sozialversichert sind. Diese Be­schei­ni­gung gilt innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. Es besteht jedoch eine so­zial­ver­sicherungs­tech­nische Heraus­for­derung und Risiko für das Arbeiten aus dem Ausland. Der Arbeitgeber muss sich hierbei mit den Sozialver­sicherungsvorschriften des anderen Landes vertraut machen und die Registrierungs-, Melde- und Bei­trags­pflich­ten korrekt und fristgerecht umsetzen. Es drohen Sanktionen seitens der zuständigen Behörden, sollten die So­zial­ver­sich­erungs­bei­trä­ge zum falschen So­zial­ver­sich­erungs­sys­tem geleistet werden.

Damit das mobile Arbeiten im Ausland rechtlich ordnungsgemäß geregelt werden kann, sollte gemeinsam mit der Per­so­nal­ab­tei­lung eine vorausschauende Planung erstellt und entsprechende Regelungen, festgehalten in einer Zu­satz­ver­ein­ba­rung, getroffen werden. Bei eventuellen Bedenken, dass die Produktivität oder Erreichbarkeit des Mitarbeiters im Ausland leidet, können Sie eine Art Testlauf vereinbaren.

Für Selbständige trifft dies nicht zu, da Selbständige freier in der Auswahl Ihres Arbeitsplatzes sind.