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Die Handelsregisterverordnung (HRV) wurde zum 23.12.2022 durch das Bundesjustizministerium angepasst. Das Ziel ist, personenbezogenen Daten im digitalen Handelsregister einen besseren Schutz zu geben.

Bisher ließen sich seit dem 01.08.2022 sämtliche Einträge im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister per Webformular abrufen. Damit waren Dokumente zugänglich, die oft sensible persönliche Daten wie Adresse, Geburtsdaten, Bankverbindung oder auch Unterschriften enthielten. Diese Lücke im Datenschutz entstand durch eine Gesetzesänderung zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie. Betreiber des Handelsregisterportals sind die einzelnen Bundesländer und das ist der einzige Bereich, in dem das Bundesjustizministerium selbst als Verordnungsgeber tätig werden kann.

Kritik der Datenschützer am Schutz der Informationen in dem Online-Verzeichnis führte zu Änderungen in der Handelsregisterverordnung. § 9 HRV beinhaltet jetzt, dass nur Unterlagen aufgenommen werden, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zwingend einzureichen seien, also beispielsweise keine Ausweiskopien. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Erbscheine, Erbverträge, öffentliche Testamente und andere nach § 12 Abs. 1 Satz 5 HGB hinterlegte Urkunden nicht in das Register aufgenommen werden sollen. Ebenfalls wurde in dem neuen Absatz 7 § 9 HRV die Möglichkeit des Austausches von Dokumenten geregelt. Damit kann der Betroffene ein neues Dokument ohne die fraglichen Inhalte einreichen und geben das alte Dokument austauschen.

Fazit: Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Das Bundesministerium der Justiz, die Justizbehörden der Länder und die Bundesnotarkammer arbeiten weiterführend daran, technische Lösungen zur datenschutzrechtlichen Bearbeitung von bereits eingestellten Daten zu finden.

Foto: istockphoto/fotogestoeber

Der Einsatz von Tochterunternehmen von US-amerikanischen Cloud-Anbietern ist per se nicht rechtswidrig im Sinne der DSGVO. 

Das OLG Karlsruhe präsentierte seine aktuelle Entscheidung zum Datenschutz kontroversen Einsatz von US- Cloud- Dienstleistern. 

Der Hintergrund zur Entscheidung 

ist ein Beschluss der von Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13. Juli 2022 (Az. 23/22), welcher den Einsatz von Infrastrukturdiensten europäischer Tochterunternehmen, die US-amerikanischen Cloud-Anbietern zugehörig sind, thematisiert. Es wurde begründet, dass mit der damit verbundene Datenübermittlung in Drittländer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Risiko eines Zugriffs durch U.S.-Behörden einhergeht. In diesem Fall betraf der Beschluss ein Vergabeverfahren für eine IT-Lösung im Krankenhaus- und Pflegebereich, bei der Hosting-Leistungen eines europäischen Cloud-Anbieters mit US amerikanischer Konzernmutter zum Einsatz kommen sollten. Die Datenspeicherung sollte ausschließlich auf Servern in Deutschland erfolgen. Die Vergabekammer führte in Ihrer Entscheidung aus, dass die Nutzung der Hosting-Infrastruktur, unabhängig von deren Sitz in der EU und des Umstands, dass die Datenspeicherung ausschließlich auf Servern in Deutschland erfolgen solle, ein „latentes Risiko“ des Zugriffs sowohl durch staatliche als auch private Stellen in den USA bestehe. Bereits ein solches latentes Risiko reiche aus, um eine nach Art. 44 ff. DSGVO unzulässige Datenübermittlung in ein Drittland anzunehmen. Ob und wie naheliegend ein Zugriff ist, sei für die Bewertung nicht relevant. 

Der Einsatz von Cloud Anbietern mit Hosting Leistungen ist für viele Unternehmen Realität und eine Abwahl dieser undenkbar. Der Beschluss der Vergabekammer löste große Unsicherheiten aus und wurde durch Datenschutzbehörden heiß diskutiert (Stellungnahme des LfDI v. 15.8.22). Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim OLG Karlsruhe eingelegt. 

Die Entscheidung zum Einsatz von Cloud – Anbietern aus den USA

der Karlsruher Richter wurde nach nur 8 Wochen getroffen. Am 07. September 2022 wurde die Beschlussfassung der Vergabekammer Baden-Württemberg aufgehoben (Az. 15 Verg 8/22).  

Wörtlich führt der Senat dazu aus: 

„Anders als die Antragstellerin meint, musste nicht allein die Tatsache, dass die A. S.à.r.l ein Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Konzerns ist, die Antragsgegnerinnen an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen. Die Antragsgegnerinnen mussten nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird.”
(Rn. 50, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 - 15 Verg 8/22) 

Damit vertritt das OLG Karlsruhe die Meinung, das bei Nachprüfung einer Vergabeentscheidung zunächst davon auszugehen ist, dass ein Anbieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst bei konkreten Zweifeln an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens muss der öffentliche Auftraggeber ergänzende Informationen einholen und diese prüfen. Im vorliegenden Fall hatte der Dienstleister vertragliche Zusicherungen gemacht, dass Daten ausschließlich an die betreffende luxemburgische Gesellschaft übermittelt und ausnahmslos von ihr und nur in Deutschland verarbeitet werden. Die Beschlussfassung der Vergabekammer wurde entsprechend aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. 

Die Bedeutung beim Einsatz von US-Clouds,

wie Google, Amazon, Microsoft & Co ist groß, denn es wird keine pauschale Einschätzung zur DSGVO-Konformität getroffen. Damit wird Klarheit zum Einsatz von Tochterunternehmen der US-amerikanischen Cloud-Anbietern geschaffen.  

Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass die Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht als allgemeine Erlaubnis zum Einsatz von US-Dienstleistern gesehen werden sollte. Die vorliegenden Rahmenbedingungen des Auftragsverarbeiters müssen im Transfer Impact Assessment (Artikel zum Thema TIA) aufgenommen werden und in die Datenübertragungsbewertung einfließen. 

Das wird nicht die letzte Entscheidung zu diesem Thema sein, denn nach der Schrems- II- Entscheidung des EuGH vom Juli 2020 verhandeln die EU und die USA um ein Nachfolgeabkommen für den EU-US-Privacy Shield.  

Mehr zum Thema Datenschutz erfahren Sie hier: Leistungen > Datenschutz

Ein neuer Leak im Umlauf: Die Bundesregierung plant ein neues „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze“ (TTDSG). Dieses neue Gesetz des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) soll zukünftig im Bereich der Telemedien und der Telekommunikation für Rechtssicherheit sorgen. Es existieren noch verschiedene Gesetze ( DSGVO, TMG und TKG) nebeneinander. Es soll eine Bündelung des Datenschutzes mit dem TTDSG erfolgen. Ein noch nicht veröffentlichter Referentenentwurf (https://www.heise.de/downloads/18/2/9/4/6/4/2/1/20200731_RefE_TTDSG_cleaned.pdf) liegt bereits vor.

Im Ziel des Gesetzes ist die Rechtsklarheit für alle betroffenen Parteien benannt. Mit dem Gesetzentwurf soll eine geschlossene und von den Bestimmungen des Telemediengesetzes und des Telekommunikationsgesetzes getrennte gesetzliche Reglung zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre geschaffen werden Dabei sollen zugleich die erforderlichen Anpassungen an die DSGVO erfolgen.“

Ein wichtiger Hinweis: „Die in Deutschland insbesondere in Hinblick auf das Setzen von Cookies umstrittene Frage der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der E-Privacy-Richtlinie soll mit diesem Gesetzentwurf geklärt werden.“

Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes wird u.a. im

§1 des geplanten Gesetzestextes definiert, Zitat: Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten der Endnutzer von elektronischer Kommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig elektronische Kommunikationsdienste in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen betreiben, einschließlich öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen, erbringen oder anderen Erbringung mitwirken, und von Telemedien.“

§3 trifft Regelungen zu Personal Information- Management-Services (PIMS)

Dies umfasst z.B. Arbeitszeiterfassungssysteme, welche lt. Entwurf PIMS in der Nutzung freiwillig sein müssen. Kein Dienstanbieter darf laut Entwurf einen Nutzer dazu zwingen, ein PIMS zu verwenden.

§9 geht bei „Einwilligung bei Endeinrichtungen“ auch auf Cookies ein.

Dort heißt es, dass es unter drei Bedingungen eine Ausnahme zur Einwilligungspflicht geben soll. Wenn es,

  1. „technisch erforderlich ist, um eine Kommunikation über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu übermitteln (…)“
  2. „vertraglich ausdrücklich mit dem Endnutzer vereinbart wurde, um bestimmte Dienstleistungen zu erbringen“
  3. „zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.“

 

Die Aufsicht ist neu geregelt: Der Gesetzentwurf bereinigt die Regelungen des Telemediengesetz (TMG) um diejenigen Bestimmungen, die aufgrund des Vorranges der DSGVO nicht mehr anwendbar sind.

Einheitliche Zuständigkeit für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDi) ist nun geplant. Der BfDi soll in diesem Bereich zukünftig die Aufsicht über den gesamten Schutz der personenbezogenen Daten übernehmen. Damit ist z.B. die BNetzA für das Abhörverbot und die Einhaltung von Informationspflichten unbeteiligt.

Bußgelder werden an die DSGVO angeglichen.

Es ist ein zeitnahes Inkrafttreten ohne Übergangsfristen geplant.

 

Gez. M. Reichenbacher