Schlagwortarchiv für: Risikomanagement

Die Network and Information Security Directive (NIS) ist eine EU-Richtlinie, die darauf abzielt, die Cybersicherheit in gesellschaftlich bedeutsamen Sektoren zu stärken. Die aktuelle Version dieser Richtlinie, NIS2, bringt einige wichtige Veränderungen mit sich, die Unternehmen in diesen Sektoren betreffen. In diesem Artikel werden wir einen genaueren Blick darauf werfen, was die NIS2-Richtlinie für Ihr Unternehmen bedeutet und wie Sie sich darauf vorbereiten können.

Verpflichtende Umsetzung ab dem 17. Oktober 2024

Eine der wichtigsten Informationen, die Unternehmen beachten müssen, ist, dass die Umsetzung der geforderten IT-Sicherheitsmaßnahmen gemäß der NIS2-Richtlinie ab dem 17. Oktober 2024 verpflichtend wird. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die in den betroffenen Sektoren tätig sind, die erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um die Cybersicherheit zu stärken und sicherzustellen, dass ihre wertschöpfenden Prozesse bei IT-Sicherheitsvorfällen und Cyberangriffen weiterhin verfügbar sind.

Start der NIS2 und nationale Umsetzung

Die NIS2-Richtlinie wurde am 16. Januar 2023 offiziell freigegeben. Sie muss bis zum 17. Oktober 2024 von allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht übertragen werden. Dies bedeutet, dass jedes Land in der EU die Richtlinie in seine Gesetzgebung aufnehmen und die darin enthaltenen Anforderungen umsetzen muss.

In Deutschland gibt es bereits einen Entwurf für die Umsetzung der NIS2-Richtlinie, der über die NIS2-Anforderungen hinausgeht. Die Anforderungen aus der NIS1 von 2016 werden durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und das KRITIS-Gesetz 2.0 erweitert.

Betroffene Unternehmen und Sektoren

Die NIS2-Richtlinie gilt grundsätzlich für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Euro, die in gesellschaftlich relevanten und kritischen Sektoren tätig sind. Diese Sektoren sind in Anhang I & II der NIS2-Richtlinie aufgeführt und umfassen folgende Bereiche:

  • Energie mit Elektrizität, Erdöl, Erdgas, Wasserstoff, Fernwärme und -kälte
  • Verkehr mit Straßenverkehr, Schienenverkehr, Luftverkehr, Schifffahrt
  • Bankwesen
  • Finanzmarktinfrastrukturen
  • Gesundheitswesen
  • Trinkwasser
  • Abwasser
  • Digitale Infrastruktur
  • Verwaltung IKT-Dienste
  • Öffentliche Verwaltung: Behörden und Ämter auf nationaler und regionaler Ebene
  • Weltraum: Betreiber von Bodeninfrastrukturen
  • Post- und Kurierdienste
  • Abfallbewirtschaftung
  • Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
  • Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
  • Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Medizinprodukten, Diagnostika, Datenverarbeitungsgeräten, elektronische und optische Erzeugnisse, elektrischen Ausrüstungen, Maschinenbau, Kraftwagen und Kraftwagenteilen sowie sonstiger Fahrzeugbau
  • Anbieter digitaler Dienste
  • Forschung

(siehe hierzu https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022L2555&qid=1687268912734#d1e32-143-1)

Anforderungen an Unternehmen

Die Umsetzung der NIS2-Sicherheitsanforderungen auf Basis eines Risikomanagements mit Betrachtung der Wahrscheinlichkeit und Auswirkung muss nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass Unternehmen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, um die Risiken für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme vollständig zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen abzuwenden und so gering wie möglich zu halten.

Alle Sicherheitsmaßnahmen müssen sich dabei am Stand der Technik und der aktuellen individuellen Gefährdungslage orientieren. Die Schutzmaßnahmen müssen somit gefahrenübergreifend die gesamte IT und Cybersicherheit berücksichtigen, um alle Arten von IT-Vorfällen in der eigenen Umgebung zu kontrollieren und die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungsprozesse sicherzustellen. Die Wirksamkeit dieser Sicherheitsmaßnahmen muss regelmäßig geprüft und bewertet werden.

Die Sicherheitsanforderungen bedingen Maßnahmen vor, während und nach einem IT-Sicherheitsvorfall, einschließlich grundlegender Praktiken der Cyberhygiene.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Absicherung der Lieferkette, einschließlich Partnerunternehmen, Lieferanten, Dienstanbietern und Kunden, insbesondere deren Netzzugänge.

Unternehmen müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren und Kontaktdaten hinterlegen. Sicherheitsvorfälle, die zu schweren Betriebsstörungen führen, sind meldepflichtig.

Die betroffenen Sektoren unterliegen behördlicher Aufsicht, was bedeutet, dass externe Kontrollen und Prüfungen regelmäßig und ad-hoc durchgeführt werden. Für wesentliche Einrichtungen gilt zusätzlich die EU RCE-Richtlinie zur Ausfallsicherheit.

Die Erfüllung dieser Anforderungen ist entscheidend, um die Cybersicherheit zu stärken und die Risiken von Cyberangriffen zu minimieren. Unternehmen sollten sich daher intensiv mit den NIS2-Sicherheitsanforderungen auseinandersetzen und sich rechtzeitig darauf vorbereiten, um die Verfügbarkeit ihrer Dienstleistungsprozesse sicherzustellen. (siehe hierzu https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj)

Fazit: Vorbereitung auf die NIS2-Richtlinie

Die NIS2-Richtlinie ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Cybersicherheit in der EU. Unternehmen in den betroffenen Sektoren sollten die verbleibende Zeit nutzen, um sich auf die Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzubereiten. Dies ist entscheidend, um die Verfügbarkeit kritischer Dienstleistungen zu gewährleisten und die Risiken von Cyberangriffen zu minimieren. Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen die Vorschriften der NIS2-Richtlinie erfüllt, um sicher und geschützt in die digitale Zukunft zu gehen.

Wir empfehlen die Anforderungen mit unserem iAP-IKS umzusetzen. Dies schließt das Management der externen Dienstleister im Bereich Sicherheitsmanagement mit ein. Gemeinsam mit Ihnen bauen wir ein umfassendes Risikomanagement über alle Unternehmensbereiche auf.

 

Weitere Informationen:

RICHTLINIE (EU) 2022/2555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

 

Bild: istockphoto.com/BirgitKorber