Schlagwortarchiv für: TTDSGVO

Ein neuer Leak im Umlauf: Die Bundesregierung plant ein neues „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze“ (TTDSG). Dieses neue Gesetz des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) soll zukünftig im Bereich der Telemedien und der Telekommunikation für Rechtssicherheit sorgen. Es existieren noch verschiedene Gesetze ( DSGVO, TMG und TKG) nebeneinander. Es soll eine Bündelung des Datenschutzes mit dem TTDSG erfolgen. Ein noch nicht veröffentlichter Referentenentwurf (https://www.heise.de/downloads/18/2/9/4/6/4/2/1/20200731_RefE_TTDSG_cleaned.pdf) liegt bereits vor.

Im Ziel des Gesetzes ist die Rechtsklarheit für alle betroffenen Parteien benannt. Mit dem Gesetzentwurf soll eine geschlossene und von den Bestimmungen des Telemediengesetzes und des Telekommunikationsgesetzes getrennte gesetzliche Reglung zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre geschaffen werden Dabei sollen zugleich die erforderlichen Anpassungen an die DSGVO erfolgen.“

Ein wichtiger Hinweis: „Die in Deutschland insbesondere in Hinblick auf das Setzen von Cookies umstrittene Frage der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der E-Privacy-Richtlinie soll mit diesem Gesetzentwurf geklärt werden.“

Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes wird u.a. im

§1 des geplanten Gesetzestextes definiert, Zitat: Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten der Endnutzer von elektronischer Kommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig elektronische Kommunikationsdienste in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen betreiben, einschließlich öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen, erbringen oder anderen Erbringung mitwirken, und von Telemedien.“

§3 trifft Regelungen zu Personal Information- Management-Services (PIMS)

Dies umfasst z.B. Arbeitszeiterfassungssysteme, welche lt. Entwurf PIMS in der Nutzung freiwillig sein müssen. Kein Dienstanbieter darf laut Entwurf einen Nutzer dazu zwingen, ein PIMS zu verwenden.

§9 geht bei „Einwilligung bei Endeinrichtungen“ auch auf Cookies ein.

Dort heißt es, dass es unter drei Bedingungen eine Ausnahme zur Einwilligungspflicht geben soll. Wenn es,

  1. „technisch erforderlich ist, um eine Kommunikation über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu übermitteln (…)“
  2. „vertraglich ausdrücklich mit dem Endnutzer vereinbart wurde, um bestimmte Dienstleistungen zu erbringen“
  3. „zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.“

 

Die Aufsicht ist neu geregelt: Der Gesetzentwurf bereinigt die Regelungen des Telemediengesetz (TMG) um diejenigen Bestimmungen, die aufgrund des Vorranges der DSGVO nicht mehr anwendbar sind.

Einheitliche Zuständigkeit für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDi) ist nun geplant. Der BfDi soll in diesem Bereich zukünftig die Aufsicht über den gesamten Schutz der personenbezogenen Daten übernehmen. Damit ist z.B. die BNetzA für das Abhörverbot und die Einhaltung von Informationspflichten unbeteiligt.

Bußgelder werden an die DSGVO angeglichen.

Es ist ein zeitnahes Inkrafttreten ohne Übergangsfristen geplant.

 

Gez. M. Reichenbacher