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Gesetzliche Maßnahmen wie das Infektionsschutzgesetz machten es notwendig, im Rahmen der Corona Pandemie personenbezogene Daten wie etwa Zutrittskontrollen nach der 3G-Regelung oder auch bei Mitarbeitern den Impfstatus zu erfassen.

Diese gesetzliche Schutzmaßnahme ist ausgelaufen und daher gilt die Aufbewahrung dieser erfassten Daten als sogenannte Vorratsdatenspeicherung.

Bei erfassten Impfdaten oder Kopien der Impfausweise handelt es sich außerdem um sensible Gesundheitsdaten, die besonders schützenswert behandelt werden müssen. Die dauerhafte Aufbewahrung hat keine Rechtsgrundlage mehr und für eine eventuelle spätere Nutzung bei einer neuen Pandemie z. B. im Winter 2022/23 wären sie veraltet.

Die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel fordert federführend alle Unternehmen und Behörden auf, personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie erfasst wurden, jetzt zu löschen. Es ist zu erwarten, dass andere Landesdatenschutzbehörden sich ähnlich dazu positionieren und Sanktionen bei nicht Beachtung androhen.

Prüfen Sie ihre erfassten Daten und löschen Sie alle, die einen Bezug zu Regelungen im Rahmen der Coronapandemie haben. (Hier gilt der Slogan: Weniger ist mehr!)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber fordert die Bundesregierung auf, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung als Grenze für zukünftige Gesetze zu sehen: Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Jahr vor der Bundestagswahl im Schnellverfahren anstehende Gesetze im Bereich Telekommunikation geplant sind, die der Linie des EuGH widersprechen. Vielmehr sollte sich Deutschland während seiner Ratspräsidentschaft dafür einsetzen, dass auf europäischer Ebene keine neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung entstehen. Das gilt insbesondere für die aktuell diskutierte ePrivacy Verordnung.

Der BfDI äußert sich bereits seit Jahren kritisch zu einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung und sieht sich durch das Urteil des EuGH bestätigt. Mit diesem wegweisenden Urteil wird die anlasslose und pauschale Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die dokumentieren, wer mit wem, wann, wie lange und von wo aus telefoniert hat, für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt.

Gleichzeitig stellt der EuGH klar, dass zur Abwehr von schweren Straftaten und zur Sicherstellung der nationalen Sicherheit weiterhin unter bestimmten Bedingungen eine Vorratsdatenspeicherung möglich ist. Die jeweilige nationale Anordnung zur Vornahme der Speicherung muss jedoch zeitlich befristet sein und einer wirksamen Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterliegen.

Der europäische und deutsche Gesetzgeber sollten sich bei zukünftigen Rechtssetzungsvorhaben am Urteil des EuGH orientieren. Auch die Parteien sollten das Urteil in ihren Wahlprogrammen für die Bundestagswahl im kommenden Jahr berücksichtigen.

Pressemitteilung des BfDI vom 7. Oktober 2020