Datenschutz ist immer noch ein wichtiges Thema
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit dem 25. Mai 2018 bereits in Kraft gesetzt. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ist in Deutschland erforderlich, wenn in der Regel mindestens 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Natürlich gibt es noch speziellere Regeln, wie z.B. für Gemeinschaftsarztpraxen oder Vertragsärzte mit angestelltem Arzt. Dort gilt der Grundsatz: „Ein Datenschutzbeauftragter muss auch dann benannt werden, wenn umfangreiche Verarbeitung besonders geschützter Daten den Kernbereich der Tätigkeit bilden.“
Es obliegt dann die Entscheidung, möchte ich einen eigenen fachlich qualifizierten Mitarbeiter einsetzen oder den DSB extern bestellen.
Bei der internen Benennung des DSB sind einige Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsrechtsverhältnis zu beachten.
Gut, Sie brauchen keinen DSB. Trotzdem müssen Sie die Datenschutzregelungen nach DSGVO einhalten. Jedes große und auch kleine Unternehmen muss für sich selbst das optimale Datenschutz-Management-System entwickeln. Ziel ist es immer die personenbezogenen Daten zu schützen. Unsere Berater der BCC/IAP haben einen strukturierten Weg zu einem gesetzeskonformen Datenschutz-Management-System entwickelt, welche zur Dokumentation durch eine Spezialsoftware otris privacy unterstützt wird. Einmal gut aufgestellt, verringert sich der weitere Aufwand auf Kontrolle und Anpassung.
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